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verfahrensrecht:bezugnahme_und_vorlesung_von_dokumenten

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Bezugnahme und Vorlesung von Dokumenten

§ 137 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bezugnahme auf Dokumente während der mündlichen Verhandlung.

§ 137 (3) ZPO

Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/bezugnahme_und_vorlesung_von_dokumenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1