Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1054 (1) ZPO

Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

Nach § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.1)

Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.2)

Der Vermerk „Unterschrift konnte nicht erlangt werden“ gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.3)

An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.4)

§ 1054 (2) ZPO

Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

§ 1054 (3) ZPO

Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

Nach § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.5)

Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens wird nach § 1043 Abs. 1 ZPO durch Vereinbarung der Parteien, bei Fehlen einer solchen vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls einschließlich der Eignung des Orts für die Parteien bestimmt.6)

Der Umstand, dass die gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Ortsangabe nicht von einer nach § 1054 Abs. 1 ZPO ausreichenden Anzahl von Unterschriften der Schiedsrichter gedeckt ist, führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs, wenn sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Verfahren vor den staatlichen Gerichten feststellen lässt.7)

Nach der überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur führt das Fehlen der Ortsangabe im Schiedsspruch nicht zu dessen Unwirksamkeit8) oder jedenfalls dann nicht, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens aus den Umständen festgestellt werden kann.9)

Lediglich einzelne Literaturstimmen sehen in der Ortsangabe eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung10) oder halten den Schiedsspruch zumindest bis zu einer Nachholung der Ortsangabe für unwirksam.11)

Nach dem Wortlaut des § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Ortsangabe zwar vorgeschrieben („sind … anzugeben“), die Vorschrift regelt aber ihre Rechtsfolgen nicht. Aus dem Umstand, dass der Mangel entsprechend § 1058 ZPO in einem Verfahren auf Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs12) oder auch außerhalb dieses Verfahrens13) behoben werden könnte, lässt sich kein Argument für die Unwirksamkeit herleiten. Auch die von der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zu Recht hervorgehobene Bedeutung der Ortsangabe für die örtliche Zuständigkeit des staatlichen Gerichts (§ 1062 ZPO), das anzuwendende Verfahrensrecht und die Qualifikation als inländischer (§ 1060 ZPO) oder ausländischer (§ 1061 ZPO) Schiedsspruch14) zwingt zu dieser Rechtsfolge jedenfalls dann nicht, wenn sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im staatlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs feststellen lässt. Es liefe auf eine sinnlose Förmelei hinaus, die Parteien des Schiedsverfahrens auf ein - im Falle der entsprechenden Anwendung von § 1058 ZPO sogar fristgebundenes - Nachholverfahren oder von vornherein auf ein neues Schiedsverfahren zu verweisen, wenn sich der Mangel der Ortsangabe auf das Verfahren vor den staatlichen Gerichten im Ergebnis nicht auswirkt.15)

§ 1054 (4) ZPO

Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1054 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.

§ 1054 (1) ZPO → Schriftform und Unterschrift des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch muss schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben werden. Bei mehreren Schiedsrichtern genügt die Unterschrift der Mehrheit, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

§ 1054 (2) ZPO → Begründung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben auf eine Begründung verzichtet oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.

§ 1054 (3) ZPO → Angabe von Datum und Ort im Schiedsspruch
Der Schiedsspruch muss das Datum und den Ort des Erlasses angeben und gilt als an diesem Datum und Ort erlassen.

§ 1054 (4) ZPO → Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien
Jede Partei muss einen von den Schiedsrichtern unterschriebenen Schiedsspruch erhalten.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 6 → Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Regelt die formalen Anforderungen und Wirkungen von Schiedssprüchen sowie die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

1) , 5) , 6) , 7) , 15)
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - I ZB 37/20
2)
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21; Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24
3) , 4)
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZB 34/23
8)
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - I ZB 37/20; m.V.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 26 Sch 11/16, juris Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1054 Rn. 10; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1054 Rn. 7; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 1054 Rn. 8, anders allerdings möglicherweise Rn. 10; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 1054 Rn. 4; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1766 f. mwN
9)
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - I ZB 37/20; m.V.a. OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1438, 1439 [juris Rn. 16]; OLG München, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 34 Sch 7/07, BeckRS 2011, 7475 [unter II]; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 34 Sch 23/09, BeckRS 2011, 7472 [unter II]; OLG München, SchiedsVZ 2011, 167, 168 [juris Rn. 16]; NJOZ 2011, 413, 415 [juris Rn. 137]; SchiedsVZ 2013, 231, 233 [juris Rn. 83]; OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 19 Sch 16/13, BeckRS 2014, 11228 [juris Rn. 1]; OLG München, Beschluss vom 22. November 2016 - 34 Sch 22/16, BeckRS 2016, 20091 Rn. 9; BeckOK.ZPO/Wilkse/Markert, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 1054 Rn. 17; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1054 Rn. 6
10)
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - I ZB 37/20; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1054 Rn. 35 f.; etwas weniger streng ders., SchiedsVZ 2013, 235: die Zweifel müssten aus dem Schiedsspruch heraus aufgelöst werden können
11)
BGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - I ZB 37/20; m.V.a. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1054 Rn. 24; wohl auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 20 Rn. 3 und 13
12)
so wohl MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1054 Rn. 34
13)
so Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 24
14)
vgl. hierzu OLG München, SchiedsVZ 2008, 307 [juris Rn. 7]; SchiedsVZ 2010, 336 [juris Rn. 11]; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1054 Rn. 34; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis aaO Rn. 1762