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verfahrensrecht:uebermittlung_des_schiedsspruchs_an_die_parteien

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Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien

§ 1054 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jede Partei einen von den Schiedsrichtern unterschriebenen Schiedsspruch erhalten muss.

§ 1054 (4) ZPO

Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

siehe auch

§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.

verfahrensrecht/uebermittlung_des_schiedsspruchs_an_die_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1