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verfahrensrecht:schriftform_und_unterschrift_des_schiedsspruchs

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Schriftform und Unterschrift des Schiedsspruchs

§ 1054 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Schiedsspruch schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben werden muss. Bei mehreren Schiedsrichtern genügt die Unterschrift der Mehrheit, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

§ 1054 (1) ZPO

Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

siehe auch

§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.

verfahrensrecht/schriftform_und_unterschrift_des_schiedsspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1