Form der Schiedsvereinbarung

§ 1031 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.

§ 1031 (1) ZPO → Schriftliche Form der Schiedsvereinbarung
Erfordert, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einer anderen nachweisbaren Form der Kommunikation enthalten ist.

§ 1031 (2) ZPO → Erfüllung der Form durch Bezugnahme
Erklärt, dass die Form auch durch Bezugnahme auf ein Dokument erfüllt werden kann, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgt.

§ 1031 (3) ZPO → Einbeziehung von Schiedsklauseln durch Bezugnahme
Legt fest, dass eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel entsteht, wenn diese Bestandteil des Vertrages wird.

§ 1031 (4) ZPO → (weggefallen)

§ 1031 (5) ZPO → Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern
Verlangt bei Verbraucherbeteiligung eine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Form nach § 126a BGB.

§ 1031 (6) ZPO → Heilung des Formmangels
Der Formmangel wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt.

Nach § 1031 Abs. 4 ZPO aF konnte eine Schiedsvereinbarung auch durch die Begebung eines Konnossements begründet werden, wenn darin ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wurde.1)

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Voraussetzungen und Formen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Anforderungen an die Schriftform und die Einbeziehung in Verträge.

1)
BGH, beschl. v. 6. April 2017 - I ZB 69/16