Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 45 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch [§ 42 ZPO → Ablehnungsrecht] gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.

§ 45 (1) ZPO → Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des Abgelehnten
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

§ 45 (2) ZPO → Entscheidung bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht
Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

§ 45 (3) ZPO → Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit
Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren sicherzustellen.