Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
→ Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
§ 42 (2) ZPO → Besorgnis der Befangenheit
Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.1)
Davon abweichend entscheidet bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.2) → Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt. Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen. Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfen sich die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zu Richterinnen und Richtern in eigener Sache machen.3)
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.4)
Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
§ 45 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.
§ 45 (1) ZPO → Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des Abgelehnten
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
§ 45 (2) ZPO → Entscheidung bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht
Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
§ 45 (3) ZPO → Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit
Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren sicherzustellen.