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verfahrensrecht:entscheidung_durch_das_naechsthoehere_gericht_bei_beschlussunfaehigkeit

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Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit

§ 45 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheidet, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird.

§ 45 (3) ZPO

Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

siehe auch

§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.

verfahrensrecht/entscheidung_durch_das_naechsthoehere_gericht_bei_beschlussunfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:20 von 127.0.0.1