Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ablehnungsrecht

finanzcheck24.de

Ablehnungsrecht

§ 42 (1) ZPO

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

§ 42 (2) ZPO → Besorgnis der Befangenheit
§ 43 ZPO → Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44 ZPO → Ablehnungsgesuch
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln.1)

Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber.2)

Ein Ablehnungsgesuch kann regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um deren (Un-)Parteilichkeit und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen.3)

Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung der abgelehnten Gerichtsperson sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.4)

Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat.5)

Ablehnungsrecht

§ 42 (3) ZPO

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Unzulässigkeit

Wird kein Grund für die Ablehnung des Richters angegeben, so ist des Ablehnungsgesuch als unzulässig zu erachten.

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; jeweils mwN
2)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, NJW 2016, 1022 Rn. 9, mwN
3)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5
4)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5, mwN
5)
BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZB 4/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN
verfahrensrecht/ablehnungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1