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§ 45 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch entscheidet, es sei denn, der abgelehnte Richter hält das Gesuch für begründet.
Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.
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