§ 526 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.
§ 526 (1) ZPO → Übertragung an Einzelrichter im Berufungsverfahren
Ermöglicht dem Berufungsgericht, den Rechtsstreit einem Einzelrichter zu übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
§ 526 (2) ZPO → Vorlage an das Berufungsgericht durch den Einzelrichter
Beschreibt die Umstände, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Übernahme vorlegt.
§ 526 (3) ZPO → Rechtsmittel gegen Übertragungsentscheidungen
Stellt klar, dass gegen Entscheidungen über die Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
§ 526 (4) ZPO → Einzelrichter in Handelssachen
Bestimmt, dass in Handelssachen nur der Vorsitzende als Einzelrichter fungieren kann.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen und des Ablaufs, sowie die Rolle der Einzelrichter und die Übertragungsmöglichkeiten innerhalb des Berufungsgerichts.