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verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_uebertragungsentscheidungen

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Rechtsmittel gegen Übertragungsentscheidungen

§ 526 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass gegen Entscheidungen über die Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

§ 526 (3) ZPO

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

siehe auch

§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_uebertragungsentscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:12 von 127.0.0.1