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§ 526 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Berufungsgericht, den Rechtsstreit einem Einzelrichter zu übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn:
1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde; 2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; 3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und; 4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.
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