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verfahrensrecht:uebertragung_an_einzelrichter_im_berufungsverfahren

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Übertragung an Einzelrichter im Berufungsverfahren

§ 526 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Berufungsgericht, den Rechtsstreit einem Einzelrichter zu übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 526 (1) ZPO

Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn:

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde; 2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; 3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und; 4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

siehe auch

§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.

verfahrensrecht/uebertragung_an_einzelrichter_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:12 von 127.0.0.1