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§ 526 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Handelssachen nur der Vorsitzende als Einzelrichter fungieren kann.
In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.
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