Eine Beschwerde kann gemäß den Grundsätzen des ZPO-Beschwerdeverfahrens nur bis Rechtswirksamkeit der Entscheidung zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu kann der Widerspruch - wie eine Klage - bis zur Eintritt der Rechtskraft zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet lediglich der Beteiligtenstellung des Einsprechenden, das Verfahren kann ohne ihn fortgesetzt werden.
Mit Rücknahme der Beschwerde endet das Beschwerdeverfahren. Die angefochtene Entscheidung wird bestandskräftig. (Anders bei der Klagerücknahme)
Die Rücknahme der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren kann auch als gleichzeitige Rücknahme der Beschwerde ausgelegt werden. Andernfalls ist die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen, falls der Beschwerdeführer nicht auch seine Beschwerde ausdrücklich zurücknimmt. Die gleiche Wirkung hat das Erlöschen des Patents. Der Patentinhabe hat aber möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse, daß für die Zeit vor Erlöschen eine Entscheidung über das Patent getroffen wird.
Grundsätzlich endet das Beschwerdeverfahren mit einer Entscheidung in Beschlußform.
Mögliche Entscheidungsinhalte:
Typische Handlungen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
Bei Erlöschen des Patents wird in der Praxis in einer Schlußverfügung des Rechtspflegers festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen wird. Umstritten ist, ob dies tatsächlich zu einer rechtlich wirksamen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führt.1).