Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 169 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.

§ 169 (1) ZPO → Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes
Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

§ 169 (2) ZPO → Beglaubigung durch die Geschäftsstelle
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.

§ 169 (3) ZPO → Maschinelle Beglaubigung von Abschriften
Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden.

§ 169 (4) ZPO → Elektronische Beglaubigung von Dokumenten
Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden.

§ 169 (5) ZPO → Elektronische Zustellung ohne Beglaubigung
Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.