Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:elektronische_beglaubigung_von_dokumenten

finanzcheck24.de

Elektronische Beglaubigung von Dokumenten

§ 169 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Beglaubigung von Dokumenten.

§ 169 (4) ZPO

Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.

verfahrensrecht/elektronische_beglaubigung_von_dokumenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1