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verfahrensrecht:beglaubigung_durch_die_geschaeftsstelle

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Beglaubigung durch die Geschäftsstelle

§ 169 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke durch die Geschäftsstelle.

§ 169 (2) ZPO

Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.

verfahrensrecht/beglaubigung_durch_die_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1