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verfahrensrecht:bescheinigung_des_zustellungszeitpunktes

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Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes

§ 169 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Geschäftsstelle auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigt.

§ 169 (1) ZPO

Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.

verfahrensrecht/bescheinigung_des_zustellungszeitpunktes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1