Anzeigen:
§ 169 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Geschäftsstelle auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigt.
Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de