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§ 169 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein elektronisches Dokument ohne Beglaubigung zugestellt werden kann.
Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.
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