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verfahrensrecht:elektronische_zustellung_ohne_beglaubigung

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Elektronische Zustellung ohne Beglaubigung

§ 169 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein elektronisches Dokument ohne Beglaubigung zugestellt werden kann.

§ 169 (5) ZPO

Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.

verfahrensrecht/elektronische_zustellung_ohne_beglaubigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:07 von 127.0.0.1