→ Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren (Patentrecht)
Der Beitritt eines Dritten zum Zivilprozeß ist durch Nebenintervention oder durch Parteiwerweiterung möglich. Der Nebenintervenient ist nicht Partei, sondern nur Streithelfer. Eine Parteierweiterung ist nur im Rahmen einer Klageänderung möglich.
Ein Beitritt zum Einspruch ist Dritten jederzeit - auch noch in der Beschwerdeinstanz - möglich (59 II PatG). Der Beitritt setzt einen zulässigen Einspruch voraus und ist schriftlich gegenüber dem DPMA bzw. dem BPatG zu erklären.