§ 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.
§ 121 (1) ZPO → Beiordnung eines Anwalts bei vorgeschriebener Vertretung
Bestimmt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.
§ 121 (2) ZPO → Beiordnung eines Anwalts bei nicht vorgeschriebener Vertretung
Ermöglicht die Beiordnung eines Anwalts auf Antrag der Partei, wenn keine Anwaltsvertretung vorgeschrieben ist, aber erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
§ 121 (3) ZPO → Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks
Regelt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, sofern keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 121 (4) ZPO → Beiordnung eines Anwalts für besondere Umstände
Erlaubt die Beiordnung eines Anwalts zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten bei besonderen Umständen.
§ 121 (5) ZPO → Beiordnung eines Anwalts durch den Vorsitzenden
Beschreibt, dass der Vorsitzende der Partei einen Anwalt beiordnet, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Unterstützung von Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Befreiung von Gerichtskosten.