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§ 121 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, sofern keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.
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