Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beiordnung_eines_anwalts_durch_den_vorsitzenden

finanzcheck24.de

Beiordnung eines Anwalts durch den Vorsitzenden

§ 121 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Vorsitzende der Partei einen Anwalt beiordnet, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet.

§ 121 (5) ZPO

Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.

verfahrensrecht/beiordnung_eines_anwalts_durch_den_vorsitzenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:51 von 127.0.0.1