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§ 121 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Beiordnung eines Anwalts auf Antrag der Partei, wenn keine Anwaltsvertretung vorgeschrieben ist, aber erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.
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