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verfahrensrecht:beiordnung_eines_anwalts_bei_vorgeschriebener_vertretung

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Beiordnung eines Anwalts bei vorgeschriebener Vertretung

§ 121 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.

§ 121 (1) ZPO

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.

verfahrensrecht/beiordnung_eines_anwalts_bei_vorgeschriebener_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:51 von 127.0.0.1