Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 24 der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.

Artikel 24 (1) → Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Verfahren über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie deren Miete oder Pacht.

Artikel 24 (2) → Gültigkeit von Gesellschaften und juristischen Personen
Bestimmt die Zuständigkeit für Verfahren über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen.

Artikel 24 (3) → Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register
Legt fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Register geführt werden, zuständig sind.

Artikel 24 (4) → Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten
Regelt die Zuständigkeit für Verfahren über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen.

Artikel 24 (5) → Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren über die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen.

siehe auch

Kapitel II, Abschnitt 6 → Ausschließliche Zuständigkeiten
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien, insbesondere bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, Gesellschaftsrecht, öffentlichen Registern, gewerblichen Schutzrechten und Zwangsvollstreckung.