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Artikel 24 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Verfahren über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie deren Miete oder Pacht.
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben.
Artikel 24 → Ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.
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