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verfahrensrecht:gueltigkeit_von_gesellschaften_und_juristischen_personen

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Gültigkeit von Gesellschaften und juristischen Personen

Artikel 24 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt die Zuständigkeit für Verfahren über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen.

Artikel 24 (2)

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an.

siehe auch

Artikel 24 → Ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.

verfahrensrecht/gueltigkeit_von_gesellschaften_und_juristischen_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 08:57 von mfreund