Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO → Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder |Aufsichtsverschuldens trifft.1)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.