§ 299 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.
§ 299 (1) ZPO → Einsicht der Prozessakten durch Parteien
Erlaubt den Parteien die Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch die Geschäftsstelle.
§ 299 (2) ZPO → Einsicht der Prozessakten durch Dritte
Gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien.
§ 299 (3) ZPO → Elektronische Akteneinsicht
Regelt die Akteneinsicht bei elektronisch geführten Akten, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Akteninhalte.
§ 299 (4) ZPO → Schutzmaßnahmen bei Akteneinsicht
Sichert durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können.
§ 299 (5) ZPO → Nichtvorlage von Entwürfen und Abstimmungsdokumenten
Verbietet die Vorlage und Mitteilung von Entwürfen zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie von Abstimmungsdokumenten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
Regelt die grundlegenden Verfahrensvorschriften, einschließlich der Akteneinsicht, der Zustellung von Dokumenten und der Wahrung von Fristen im Zivilprozess.