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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:schutzmassnahmen_bei_akteneinsicht

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Schutzmaßnahmen bei Akteneinsicht

§ 299 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) sichert durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können.

§ 299 (4) ZPO

Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

siehe auch

§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.

verfahrensrecht/schutzmassnahmen_bei_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1