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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einsicht_der_prozessakten_durch_dritte

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Einsicht der Prozessakten durch Dritte

§ 299 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gestattet Dritten die Einsicht in die Akten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse und ohne Einwilligung der Parteien.

§ 299 (2) ZPO

Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

siehe auch

§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.

verfahrensrecht/einsicht_der_prozessakten_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1