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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einsicht_der_prozessakten_durch_parteien

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Einsicht der Prozessakten durch Parteien

§ 299 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien die Einsicht in die Prozessakten und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch die Geschäftsstelle.

§ 299 (1) ZPO

Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

siehe auch

§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.

verfahrensrecht/einsicht_der_prozessakten_durch_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1