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§ 299 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet die Vorlage und Mitteilung von Entwürfen zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie von Abstimmungsdokumenten.
Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.
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