Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nichtvorlage_von_entwuerfen_und_abstimmungsdokumenten

finanzcheck24.de

Nichtvorlage von Entwürfen und Abstimmungsdokumenten

§ 299 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet die Vorlage und Mitteilung von Entwürfen zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie von Abstimmungsdokumenten.

§ 299 (5) ZPO

Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

siehe auch

§ 299 ZPO → Abschriften
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.

verfahrensrecht/nichtvorlage_von_entwuerfen_und_abstimmungsdokumenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1