Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast des § 93 ZPO (sofortige Anerkenntnis), wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft.
Näheres zur Abmahnung: Abmahnung (Privatrecht)