§ 60d des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining [§ 44b UrhG → Text und Data Mining] von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.
§ 60d (1) UrhG → Zulässigkeit von Vervielfältigungen für wissenschaftliche Forschung
Erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen.
§ 60d (2) UrhG → Berechtigte Forschungsorganisationen
Definiert, welche Forschungsorganisationen zur Vervielfältigung berechtigt sind und unter welchen Bedingungen.
§ 60d (3) UrhG → Weitere berechtigte Einrichtungen und Personen
Erweitert die Berechtigung zur Vervielfältigung auf bestimmte öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen.
§ 60d (4) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Vervielfältigungen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.
§ 60d (5) UrhG → Aufbewahrung von Vervielfältigungen
Erlaubt die Aufbewahrung von Vervielfältigungen mit Sicherheitsvorkehrungen.
§ 60d (6) UrhG → Maßnahmen der Rechtsinhaber zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken
Erlaubt Rechtsinhabern, Maßnahmen zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken zu ergreifen.
§ 44b UrhG → Text und Data Mining
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.