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§ 60d (3) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erweitert die Berechtigung zur Vervielfältigung auf bestimmte öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen.
Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.
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