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urheberrecht:aufbewahrung_von_vervielfaeltigungen

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Aufbewahrung von Vervielfältigungen

§ 60d (5) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt die Aufbewahrung von Vervielfältigungen mit Sicherheitsvorkehrungen.

§ 60d (5) UrhG

Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

siehe auch

§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.

urheberrecht/aufbewahrung_von_vervielfaeltigungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/29 06:55 von mfreund