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urheberrecht:massnahmen_der_rechtsinhaber_zum_schutz_ihrer_netze_und_datenbanken

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Maßnahmen der Rechtsinhaber zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken

§ 60d (6) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt Rechtsinhabern, Maßnahmen zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken zu ergreifen.

§ 60d (6) UrhG

Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.

siehe auch

§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.

urheberrecht/massnahmen_der_rechtsinhaber_zum_schutz_ihrer_netze_und_datenbanken.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/29 06:54 von mfreund