Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten.
Das Folgerecht nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet.1)
Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in Kraft getreten.2)