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Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. [→ Folgerecht]
Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG [→ Folgerecht] ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen.1)
Der Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sachenrechtliche Elemente ein2) und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die dingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist.3) Allein das dingliche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso wenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Begriff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein.4)
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