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Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. [→ Folgerecht]
Der Begriff des Kunsthändlers [→ Folgerecht] ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist.1)
Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.2)
Dabei kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunstwerks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig, wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen.3)
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