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urheberrecht:ausnahme_von_werken_der_baukunst_und_der_angewandten_kunst

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Ausnahme von Werken der Baukunst und der angewandten Kunst

§ 26 (8) UrhG

Die vorstehenden Bestimmungen [→ Folgerecht] sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/ausnahme_von_werken_der_baukunst_und_der_angewandten_kunst.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1