Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
§ 32 UrhG → Vergütung
§ 32 (1) S. 1 UrhG → vertraglich vereinbarte Vergütung
§ 32 (1) S. 3 UrhG → Unangemessene Vergütung
§ 32 (2) S. 1 UrhG → Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregel
§ 32 (2) S. 2 UrhG → Angemessenheit der Vergütung
§ 32 (2) S. 3 UrhG → Angemessenheit einer pauschalen Vergütung
§ 32 (3) UrhG → Nachteilige Vergütungsvereinbarung
§ 32 (4) UrhG → Tarifvertragliche Vergütungsregelung
Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt.1)
Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte [§ 31 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten]. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.2)
Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie].3)
Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung zu.4)
Der Urheber, der eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG begehrt, kann für vergangene Zeiträume auf Zahlung klagen, ohne dass es einer vorgeschalteten Klage auf Einwilligung in eine Vertragsänderung bedarf.5)
Die Angemessenheit nach § 36 UrhG [→ Gemeinsame Vergütungsregeln] aufgestellter gemeinsamer Vergütungsregeln wird unwiderleglich vermutet. Eine vereinbarte Vergütung ist jedenfalls dann unangemessen, wenn sie mit auffallend großem Abstand dahinter zurückbleibt (hier: etwa die Hälfte).6)