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Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen.
§ 32 UrhG → Vergütung
§ 32 (1) S. 1 UrhG → vertraglich vereinbarte Vergütung
§ 32 (1) S. 3 UrhG → Unangemessene Vergütung
§ 32 (2) S. 2 UrhG → Angemessenheit der Vergütung
§ 32 (2) S. 3 UrhG → Angemessenheit einer pauschalen Vergütung
§ 32 (3) UrhG → Nachteilige Vergütungsvereinbarung
§ 32 (4) UrhG → Tarifvertragliche Vergütungsregelung
§ 36 UrhG → gemeinsame Vergütungsregeln
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen.1)
Die Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregeln wird unwiderleglich vermutet.2)
Fehlt es an solchen von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG → Angemessenheit einer redlichen Vergütung).3)
Die gemeinsamen Vergütungsregeln können auch für einen gewissen Zeitraum vor ihrer festlegung indizielle Bedeutung haben und lösen eine sekundäre Darlegungslast des Verlages zu einer wesentlichen Veränderung der Branchenübung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse aus.4)
Eine angemessene Vergütung kann nur dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 36 UrhG in unmittelbarer Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.5)
§ 32 UrhG → Angemessene Vergütung
§ 36 UrhG → Gemeinsame Vergütungsregeln
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