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Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
§ 32 UrhG → Vergütung
§ 32 (1) S. 1 UrhG → vertraglich vereinbarte Vergütung
§ 32 (1) S. 3 UrhG → Unangemessene Vergütung
§ 32 (2) S. 1 UrhG → Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregel
§ 32 (2) S. 2 UrhG → Angemessenheit einer redlichen Vergütung
§ 32 (3) UrhG → Nachteilige Vergütungsvereinbarung
§ 32 (4) UrhG → Tarifvertragliche Vergütungsregelung
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