Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen

Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

Regel 263 (1) EPGVO → Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung
Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 263 (2) EPGVO → Bedingungen für die Zulassung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird.

Regel 263 (3) EPGVO → Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs
Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263 (4) EPGVO → Neufestsetzung der Gebühren
Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.