Entrichtung von Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

Regel 13 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen.

Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS), welche die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren regelt.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.