Widerruf des Opt-Outs ("Opt-back-in")

Wenn ein Patentinhaber oder Anmelder zuvor die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) durch das Opt-out ausgeschlossen hat, erlaubt das Opt-back-in, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass das betroffene Patent oder die Patentanmeldung wieder in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG zurückkehrt.

Artikel 83 (4) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Möglichkeit, von der Ausnahmeregelung zurückzutreten.

Artikel 83 (4) EPGÜ

Sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist, können Inhaber oder Anmelder europäischer Patente oder Inhaber ergänzender Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch genommen haben, jederzeit von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten. In diesem Fall setzen sie die Kanzlei davon in Kenntnis. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.

Die Bestimmungen zur Möglichkeit des Opt-Out und des Widerruf des Opt-Out dienen dem Zweck, den Missbrauch des parallelen Gerichtsbarkeitssystems zu verhindern, indem die Gerichtsbarkeit nach Beginn der Verfahren vor einem oder dem anderen Gericht verlagert wird. Ein solcher Missbrauch kann nur während der Übergangszeit stattfinden.1)

Regel 5.7 EPGVO [→ Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ] beschreibt den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Struktur, des Zwecks und der Zielsetzung des Art. 83 EPGÜ als Ganzes muss der Satz „sofern nicht bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde“ in Art. 83(4) EPGÜ dahingehend verstanden werden, dass er sich auf eine Klage bezieht, die während des Übergangsregimes vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.2)

Die Lesart des Begriffs 'Handlung' in Art. 83(4) UPCA, die sich auf eine 'während der Übergangszeit' erhobene Handlung bezieht, steht im Einklang mit Regel 5.8 EPGVO. Aus dem Wortlaut 'eine Angelegenheit, über die das EPG ebenfalls gemäß Art. 32 EPGÜ zuständig ist', folgt, dass R.5.8 EPGVO [→ Unwirksamkeit des Rücktritts bei anhängiger Klage] nur für während der Übergangszeit eingeleitete Handlungen gilt, über die tatsächlich eine parallele Zuständigkeit zwischen den nationalen Gerichten und dem EPG besteht.3)

Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Struktur, des Gegenstands und des Zwecks von Art. 83 EPGÜ als Ganzes muss der Satz „Es sei denn, es wurde bereits eine Klage bei einem nationalen Gericht erhoben“ in Art. 83 Abs. 4 EPGÜ so verstanden werden, dass er sich auf eine Klage bezieht, die während des Übergangsregimes bei einem nationalen Gericht erhoben wurde.4)

siehe auch

Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.

Regel 5.7 EPGVO → Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

1) , 2) , 3)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts vom 12. November 2024 zur Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts, UPC_CoA_489/2023, APL_596007/2023, UPC_CoA_500/2023, APL_596892/2023
4)
UPC_CoA_500/2023, Entscheidung des UPC Court of Appeal, erlassen am 12. November 2024