Artikel 83 (4) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Möglichkeit, von der Ausnahmeregelung zurückzutreten.
Sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist, können Inhaber oder Anmelder europäischer Patente oder Inhaber ergänzender Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch genommen haben, jederzeit von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten. In diesem Fall setzen sie die Kanzlei davon in Kenntnis. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit der Eintragung der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.
Die Bestimmungen zur Möglichkeit des Opt-Out und des Widerrufs des Opt-Out dienen dem Zweck, den Missbrauch des parallelen Gerichtsbarkeitssystems zu verhindern, indem die Gerichtsbarkeit nach Beginn der Verfahren vor einem oder dem anderen Gericht verlagert wird. Ein solcher Missbrauch kann nur während der Übergangszeit stattfinden.1)
Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Struktur, des Zwecks und der Zielsetzung des Art. 83 EPGÜ als Ganzes muss der Satz „sofern nicht bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde“ in Art. 83(4) EPGÜ dahingehend verstanden werden, dass er sich auf eine Klage bezieht, die während des Übergangsregimes vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.2)
Die Lesart des Begriffs 'Handlung' in Art. 83(4) UPCA, die sich auf eine 'während der Übergangszeit' erhobene Handlung bezieht, steht im Einklang mit Regel 5.8 EPGVO. Aus dem Wortlaut 'eine Angelegenheit, über die das EPG ebenfalls gemäß Art. 32 EPGÜ zuständig ist', folgt, dass R.5.8 EPGVO [→ Unwirksamkeit des Rücktritts bei anhängiger Klage] nur für während der Übergangszeit eingeleitete Handlungen gilt, über die tatsächlich eine parallele Zuständigkeit zwischen den nationalen Gerichten und dem EPG besteht.3)
Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.