Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz

Regel 227 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen sind.

Regel 227 (a) EPGVO

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen.

siehe auch

Regel 227 EPGVO → Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.